Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 4

§ 4 – Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; normal über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; normal Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, normal b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder normal c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; normal alpha normal Mitbewerber gezielt behindert. normal arabic

Kurz erklärt

  • Unlauter handelt, wer die Kennzeichen oder die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt.
  • Es ist unlauter, falsche Tatsachen über die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers zu verbreiten, die dessen Geschäft schädigen können.
  • Vertrauliche Mitteilungen sind nur dann unlauter, wenn falsche Tatsachen verbreitet werden.
  • Nachahmungen von Waren oder Dienstleistungen sind unlauter, wenn sie zu Täuschungen über die Herkunft führen oder die Wertschätzung der Originalprodukte ausnutzen.
  • Es ist unlauter, gezielt Mitbewerber zu behindern.